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Streit um Betriebsratswahl: Teilerfolg für Start-Up Flink

Für die Grün­dung eines Betrieb­srates gibt es in Deutsch­land keine großen Hür­den. Laut Betrieb­sver­fas­sungsrecht hat jede Belegschaft mit über fünf Wahlberechtigten das Recht, zu ein­er Ver­samm­lung einzu­laden, auf der ein Wahlvor­stand gewählt wird, der dann die Betrieb­sratswahl organ­isiert. Nötig sind dafür nur min­destens drei Ini­tia­toren, die den Ter­min für diese Ver­anstal­tung rechtzeit­ig allen Mitar­beit­ern bekanntgeben.

Manche Unternehmen ver­suchen aber, eine Betrieb­srats­grün­dung mit rechtlichen Mit­teln auszuhe­beln: Über das Vorge­hen der Goril­las, einen Fahrrad­liefer­di­enst, hat­ten wir ja schon berichtet, Dieser wollte einem Mit­glied des Wahlvor­standes frist­los kündi­gen, was dann vom Arbeits­gericht als nicht recht­ens eingestuft wurde.

Auch beim Mit­be­wer­ber Flink ver­läuft das Ver­fahren zur Betrieb­sratswahl nicht rei­bungs­los. Das Unternehmen hat­te sich geweigert, den Organ­isatoren der Wahl eine Liste aller Beschäftigter auszuhändi­gen, die mit dieser über­prüfen woll­ten, dass tat­säch­lich nur Wahlberechtigte an der Betrieb­sver­samm­lung teil­nehmen, und nicht etwa auch lei­t­ende Angestellte.

Die Ini­tia­toren zogen deswe­gen vor das Berlin­er Arbeits­gericht und stell­ten einen Antrag auf einst­weili­gen Rechtschutz auf Her­aus­gabe der Liste. Sie befürcht­en, dass es durch die Teil­nahme von Unberechtigten zur Anfecht­barkeit der geplanten Wahl kom­men könnte.

Kein Anrecht auf Herausgabe von Personallisten an die Wahlinitiatoren

Das Gericht beschied allerd­ings nicht in ihrem Sinne (Arbeits­gericht Berlin, Beschluss vom 26. August 2022, Akten­ze­ichen 41 BVGa 7430/22)

Das Gericht stellte fest, dass die Weit­er­gabe von Mitar­beit­erlis­ten die Rechte der Arbeit­nehmer auf Daten­schutz ver­let­zen würde. Die Weit­er­gabe von Arbeit­nehmer­dat­en sei nur dann zuläs­sig, wenn es dafür eine geset­zliche Grund­lage gäbe.

Der Geset­zge­ber aber habe in § 2 Abs. 2 Wahlord­nung (WO) jedoch nur Auskun­fts- und Her­aus­gabeansprüche für die Auf­stel­lung der Wäh­lerlis­ten für den Wahlvor­stand vorge­se­hen. Diese geset­zliche Regelung könne auf den vor­liegen­den Fall nicht entsprechend angewen­det wer­den. Insoweit liege keine unbe­ab­sichtigte Geset­zes­lücke vor.

Das Gericht ließ allerd­ings eine Beschw­erde gegen den Beschluss vor dem Lan­desar­beits­gericht Berlin-Bran­den­burg zu.

Quelle: Arbeits­gericht Berlin, Pressemit­teilung Nr. 20/22 vom 26.08.2022